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Manchmal keine Meldepflicht für in die Niederlande entsendete Arbeitnehmer

In den Niederlanden gilt bereits seit einiger Zeit das Gesetz über die Arbeitsbedingungen bei der Entsendung von Arbeitnehmern innerhalb der europäischen Union (WagwEU), aus dem sich u.a. eine Pflicht für Dienstleister ergibt, ausländische Arbeitnehmer, die in die Niederlande entsendet werden, schriftlich oder elektronisch an eine niederländische Behörde zu melden. Es hat etwas gedauert, bis die Niederlande ein solches System eingerichtet haben, aber inzwischen steht das Online-System für grenzüberschreitende Beschäftigungen verfügbar:

https://meldloket.postedworkers.nl/runtime/

Die Meldepflicht gilt für Entsendungen, die am 1. März 2020 oder später beginnen.
Außerdem wurden inzwischen Ausnahmen von der Meldepflicht veröffentlicht. In manchen Fällen muss eine Meldung nur einmal im Jahr oder überhaupt keine Meldung erfolgen. Die Ausnahmen gelten unter anderem für kleine Unternehmen, für gelegentliche Tätigkeiten und für Selbstständige. In der folgenden aktuellen Übersicht erfahren Sie mehr darüber.

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Tipp: Überprüfen Sie vorab, ob Sie für die betroffenen Mitarbeiter Lohnsteuer oder Sozialabgaben in den Niederlanden zahlen müssen! Auf unserer Website finden Sie weitere Informationen über die Grundregeln bei grenzüberschreitendem Arbeiten und internationaler Entsendung.

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Bereits seit 1972 ist Interfisc auf die grenzüberschreitende Personalverwaltung sowie Lohn- und Gehaltsbuchführung spezialisiert: in den Niederlanden, Belgien, Deutschland, Frankreich, Großbritannien und Italien. In unsere Niederlassungen in den Niederlanden und Belgien arbeiten wir mit einem internationalen Team aus ca. 45 engagierten, kompetenten, verantwortungsbewussten Mitarbeitern. 

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