Leitfaden für internationale Entsendungen
Erkundigen Sie sich, welche Vorschriften im Ausland für internationale Entsendungen Ihres Personals gelten!
Wir bieten unsere Dienstleistung in folgenden Ländern an:
Niederlande, Belgien, Deutschland, Italien, Frankreich und Großbritannien
Offizielle Vorschriften
Entsendung aus der EU
Meldepflicht
Ab dem 1.März 2020 gilt eine Meldepflicht!
Klicken Sie hier für weitere Informationen
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Anmerkungen
Interfisc kann Ihnen helfen, die benötigten Dokumente zu sammeln, die Sie bei einer Kontrolle am Arbeitsplatz in den Niederlanden vorweisen müssen. Klicken Sie hier um weitere Informationen zu Ihren Verpflichtungen bei der Entsendung in die Niederlande zu erhalten
Beratung
Interfisc Consult, Roelof Bos, consult@interfisc.eu, tel. 0031 (0)70 313 3090
Offizielle Vorschriften
Federale Overheidsdienst, Arbeid en Sociaal Overleg – Detachering
Meldepflicht
Ein ausländischer Arbeitgeber, der Arbeitnehmer nach Belgien entsendet, muss vor der Beschäftigung eine LIMOSA-Meldung einreichen über https://www.international.socialsecurity.be/working_in_belgium/nl/limosa.html.
Anmerkungen
Achtung: In Belgien gilt ein grundsätzliches Verbot der Bereitstellung von Arbeitnehmern!
Beratung
Interfisc kann Ihnen helfen, die benötigten Dokumente zu sammeln, die Sie bei einer Kontrolle am Arbeitsplatz in Belgien vorweisen müssen.
Außerdem beraten wir Sie auch bei der Beurteilung Ihrer spezifischen Situation oder bei der Erstellung einer geeigneten Vereinbarung.
Nehmen Sie Kontakt auf mit Interfisc Consult, Dirk Laruelle, consult@interfisc.eu, tel. 0032 (3) 825 5003.
Offizielle Vorschriften
Zoll Deutschland
Meldepflicht
Vor Beginn der Arbeit von Arbeitnehmern in Deutschland muss der ausländische Arbeitgeber eine Meldung über das Online-Portal des deutschen Zolls (Meldeportal) einreichen, auf der Grundlage von “§ 18 Arbeitnehmerentsendegesetz” und “§ 16 Mindestlohngesetz”.
Anmerkungen
Bitte beachten Sie, dass für verschiedene Arten von Projekten auch verschiedene Formulare im Umlauf sind, die ausgefüllt werden müssen.
Beratung
Alpmann Fröhlich, Nicki Welchering, Rechtsanwalt, tel.: +49 5971 8016135, gsm: +49 157 36160375, E-Mail: welchering@alpmann-froehlich.de
Offizielle Vorschriften
Service public France
Meldepflicht
Ein ausländischer Arbeitgeber, der Arbeitnehmer nach Frankreich entsendet, muss vor der Beschäftigung eine Meldung über Détachement de travailleurs en France einreichen.
Anmerkungen
Strenge Vorschriften (französischsprachige Akte, ärztliche Bescheinigung, Ernennung eines französischsprachigen Vertreters) in Kombination mit umfangreichen Kontrollen können viele Probleme verursachen. Mehr erfahren? Klicken Sie auf diesem Link.
Beratung
Sie benötigen einen Vertreter oder eine Kontaktperson in Frankreich? Dann nehmen Sie Kontakt auf mit Isobel Audit Consulting, Philipp Hellings, phellings@isobel.fr, +33 (0)145 08 82 90.
Sie haben aufgrund der Entsendung Schwierigkeiten mit den französischen Behörden? Dann nehmen Sie Kontakt auf mit Amstel & Seine Avocats, Mirjam Berg, mirjam.berg@amstelseine.com, tel : +33 (0)185 09 34 80.
Offizielle Vorschriften
Behörden Großbritannien
Meldepflicht
Im Moment ist darüber nichts bekannt
Anmerkungen
Keine Anmerkungen
Beratung
Try Lunn & Co, Outsourcing department, finance@trylunn.com, tel. 0044 (0) 1482 325765
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Niederlande, Belgien, Deutschland, Italien, Frankreich und Großbritannien
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In unserem Newsletter „Internationale HR- & Payroll-Angelegenheiten“ informieren wir Sie mehrmals im Jahr über Entwicklungen im Bereich grenzüberschreitendes Arbeiten und Arbeitgeberverpflichtungen in den Niederlanden, Belgien, Deutschland, Frankreich, dem Vereinigten Königreich und Italien.
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