Einführung der Meldepflicht bei einer Entsendung in die Niederlande wird verschoben
Neues zum niederländischen Gesetz über Arbeitsbedingungen für entsandte Arbeitnehmer in der Europäischen Union (WagwEU)
Die Einführung eines digitalen Meldesystems in den Niederlanden, im Rahmen des Gesetzes über Arbeitsbedingungen für entsandte Arbeitnehmer in der Europäischen Union (WagwEU), wurde verschoben. Der Stichtag für die Einführung der Meldepflicht ist jetzt der 1. Januar 2019.
Was beinhaltet das Gesetz WagwEU?
Das Gesetz WagwEU ist am 18. Juni 2016 in den Niederlanden in Kraft getreten und bezieht sich auf die geltenden Arbeitsbedingungen für Arbeitnehmer in europäischen Unternehmen, die vorübergehend in den Niederlanden tätig sind. Das Gesetz regelt, dass für diese Arbeitnehmer während der Beschäftigung in den Niederlanden der sogenannte „harte Kern der Arbeitsbedingungen“ gilt.
Auch schreibt das Gesetz vor, dass ein europäischer Arbeitgeber während der Tätigkeiten in den Niederlanden eine Informationspflicht hat. Er muss am Arbeitsplatz eine Kontaktperson ernennen, die bei einer Arbeitsinspektion als Ansprechpartner für die Gewerbeaufsichtsbeamten fungieren kann und diesen Informationen verschafft.
Auch hat der Arbeitgeber eine Verwaltungspflicht, was bedeutet, dass bestimmte Daten der in die Niederlande entsandten Arbeitnehmer vollständig dokumentiert und auch sofort abrufbar sind.
Schließlich hat der Arbeitgeber eine Meldepflicht, d.h. er muss vor Aufnahme der Tätigkeiten melden, dass Arbeitnehmer vorübergehend in den Niederlanden arbeiten werden. Der Leistungsempfänger muss diese Meldung überprüfen und verifizieren.
Die Meldung ist beim Ministerium für Soziales und Beschäftigung (SZW) zu erstatten und dafür muss ein digitales Meldesystem zur Verfügung gestellt werden. In diesem Jahr haben die Aufsichtsbehörde für Soziales und Arbeit (SZW), die Finanzämter und die Sozialversicherungsanstalt (SVB) Vorbereitungen dazu getroffen. Laut einem Beschluss ist die SVB für die Umsetzung der Meldepflicht zuständig. Die Inbetriebnahme des Systems verzögert sich jedoch so stark, dass das zuvor genannte Einführungsdatum nicht eingehalten werden kann und die Einführung bis zum 1. Januar 2019 verschoben wird.
Was muss ich als Arbeitgeber beachten?
Wenn Sie vorübergehend Arbeitnehmer aus einem anderen EU-Land in den Niederlanden beschäftigen, gilt das Gesetz WagwEU. Sie müssen in dem Fall sowohl eine Verwaltungs- als auch eine Informationspflicht erfüllen. Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf den „harten Kern der Arbeitsbedingungen“, einschließlich etwaiger Tarifverträge (Cao). Letztgenanntes liegt vor, wenn ein allgemein verbindlicher Tarifvertrag (Cao) Anwendung findet.
Die Tatsache, dass die Meldepflicht voraussichtlich erst zum 1. Januar 2019 in Kraft tritt, bedeutet nicht, dass die sonstigen Verpflichtungen derzeit nicht erfüllt werden müssen. Das Gesetz sieht in mehrfacher Hinsicht ein Sanktionssystem vor, das bereits bei festgestellten Mängeln anwendbar ist.
Auch wenn Sie Arbeitnehmer aus den Niederlanden vorübergehend in einem anderen EU-Land beschäftigen, gelten in dem Bereich die europäischen Rechtsvorschriften. Andere EU-Länder müssen ähnliche Regelungen wie das Gesetz WagwEU einführen oder haben das bereits realisiert.
Bei einer zeitlich befristeten Beschäftigung in den Niederlanden ist es durchaus zu empfehlen, vorab sorgfältig zu prüfen, welche Verpflichtungen Sie erfüllen müssen. Interfisc kann Ihnen dabei helfen und Sie beraten, um bei grenzüberschreitenden Aktivitäten die verschiedenen Verpflichtungen einzuhalten.
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