Die 183-Tage-Regelung
Die 183-Tage-Regelung, was ist das eigentlich?
Praktisch jeder, der schon einmal für kurze Zeit im Ausland gearbeitet hat oder manchmal Mitarbeiter ins Ausland entsendet, hat von der 183-Tage-Regelung gehört. Diese Bezeichnung ist im Laufe der Zeit „aufgetaucht“, spiegelt aber nicht den gesamten Anwendungsbereich der Regelung wider. Sie führt daher des Öfteren zu Missverständnissen.
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Die 183-Tage-Regelung ist ein fester Bestandteil der Steuerabkommen, die Länder untereinander abgeschlossen haben, um eine Doppelbesteuerung des Einkommens zu vermeiden. In Europa basieren diese Steuerabkommen auf dem OECD-Musterabkommen (wobei der Rahmenvertrag identisch ist), für das die Länder untereinander spezifische Vereinbarungen treffen können, wie z.B. eine Kompensationsregelung zwischen den Niederlanden und Belgien sowie zwischen den Niederlanden und Deutschland.
Die Regelung findet man im Artikel, in dem es um „Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit“ geht.
Grundregel = Steuern zahlen im Beschäftigungsland (Beschäftigungslandbedingung)
D.h.: Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit werden in dem Land besteuert, in dem die Arbeit ausgeführt wird (Beschäftigungsland).
Ausnahme = Steuern zahlen im Wohnsitzland (3 Bedingungen!)
- Der Arbeitnehmer hält sich weniger als 183 Tage im Arbeitsland auf, und
- der Lohn wird nicht von oder durch einen Einwohner (sprich Arbeitgeber) von dem Arbeitsland bezahlt, und
- der Lohn wird nicht von einer Niederlassung im Arbeitsland ausgezahlt.
Wie berechnet man die 183 Tage?
Je nach Abkommen gibt es Unterschiede hinsichtlich des Zeitraums, in dem die 183 Tage berechnet werden müssen: Manchmal bezieht es sich auf ein Kalenderjahr, ein Steuerjahr oder je 12-Monatszeitraum.
Hinweis: Es geht immer um Aufenthaltstage!
Was kann schief gehen?
Wenn nicht alle drei Bedingungen erfüllt sind, müssen im Beschäftigungsland Steuern gezahlt werden. Manchmal sogar ab dem ersten Arbeitstag! Bei Nichtbeachtung können Nachforderungen und Bußgelder und natürlich die notwendigen Korrekturen in der Lohnverwaltung und den Steuererklärungen in den betroffenen Ländern fällig werden.
Der Einfachheit halber gehen viele Firmen davon aus, dass, wenn ihre Mitarbeiter weniger als 183 Tage im Ausland arbeiten, diese in diesem Land keine Steuern zahlen müssen. Nachstehend sind zwei Beispielsituationen aufgeführt, in denen nicht alle 3 Bedingungen erfüllt sind, was eine Steuerpflicht im Ausland zur Folge hat:
- Eine deutsche Firma gibt an, dass seine Mitarbeiter höchstens vier Monate in den Niederlanden arbeiten und daher nicht in diesem Land besteuert werden (weil sie dort weniger als 183 Tage tätig sind). Im Falle der Entsendung von Arbeitskräften erhält der niederländische Entleiher jedoch häufig eine Rechnung über die von jedem namentlich genannten ausländischen Mitarbeiter geleisteten Arbeitsstunden, sodass festgestellt werden kann, dass die Entlohnung durch einen Einwohner des Beschäftigungslandes gezahlt wird. Somit ist die zweite Bedingung nicht erfüllt, und es gilt die Grundregel: Die Arbeit wird im Beschäftigungsland besteuert.
- Ein belgisches Bauunternehmen erwartet, zwei Jahre lang an einem Projekt in den Niederlanden zu arbeiten. Im belgisch-niederländischem Steuerabkommen heißt es, dass wenn die Durchführungsdauer eines Bauprojekts einen Zeitraum von 12 Monaten überschreitet, dies als feste Niederlassung gewertet wird. Infolgedessen geht die Entlohnung zu Lasten einer festen Niederlassung in den Niederlanden, was eine Steuerpflicht in den Niederlanden nach sich zieht. Im Übrigen kann die erwähnte Frist von 12 Monaten in bestimmten Fällen länger oder kürzer sein.
Was muss man wissen? Dass es nicht immer so ist, dass man im Ausland erst nach 183 Tagen Arbeit im Ausland Steuern zahlen muss! Immer im Vorfeld prüfen, ob Ausnahmen zutreffen.
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