Der reduzierte Mehrwertsteuersatz in den Niederlanden wird zum 1. Januar 2019 erhöht!
Am 1. Januar 2019 wird der reduzierte Mehrwertsteuersatz in den Niederlanden von 6 % auf 9 % erhöht. Das bedeutet, dass Unternehmen, die in den Niederlanden Waren liefern oder Dienstleistungen erbringen, ihre Administration und Fakturierung rechtzeitig anpassen müssen.
Sofern Sie Ihre Finanzbuchhaltung in den Niederlanden von Interfisc Consult durchführen lassen, werden wir dies selbstverständlich gewährleisten. Erledigen Sie diese selbst? Dann ist die folgende Erklärung, die selbstverständlich der offiziellen Website des niederländischen Finanzamts entnommen wurde, für Sie hilfreich: www.belastingdienst.nl
Wofür gilt der reduzierte Steuersatz?
Der reduzierte Steuersatz gilt für verschiedene Waren und Dienstleistungen, zum Beispiel:
- Nahrungsmittel, landwirtschaftliche Güter, Medikamente & Hilfsmittel sowie Bücher und Periodika
- Reparatur von Fahrrädern, Schuhen und Kleidung
- Friseure
- Arbeit an Wohnungen
- Kultur und Freizeit
- Sport
- Personenbeförderung
Für wen ist diese Änderung wichtig?
Alle, die in den Niederlanden etwas kaufen, werden bei diversen Waren und Dienstleistungen mit einer Preiserhöhung konfrontiert werden.
Außerdem müssen Unternehmen, die in den Niederlanden Waren verkaufen oder Dienstleistungen erbringen, für die der reduzierte Steuersatz gilt, eine rechtzeitige Anpassung ihrer Buchhaltung und Fakturierung gewährleisten.
Welchen Mehrwertsteuersatz müssen Sie anwenden und wann?
Der Zeitpunkt, in dem die Mehrwertsteuer fällig ist, bestimmt, welcher Mehrwertsteuersatz anwendbar ist. Im Folgenden finden Sie eine nähere Erläuterung zum Zeitpunkt, in dem die Mehrwertsteuer fällig ist. Der Zeitpunkt der Fälligkeit der Mehrwertsteuer hängt von dem System ab, das Sie für Ihre Mehrwertsteuer-Buchhaltung einsetzen.
In den Niederlanden ist dies die sogenannte „Istversteuerung“ (kasstelsel) oder das „Rechnungssystem“ (factuurstelsel).
Sie berechnen die Mehrwertsteuer auf der Basis der Kassen- und Bankbuchhaltung. Die Mehrwertsteuer wird fällig, wenn die Beträge eingegangen sind, zum Beispiel auf Ihrem Bankkonto oder in Ihrer Kasse.
Wenden Sie die Istversteuerung an? Dann gilt für die 2018 erhaltenen Beträge der Mehrwertsteuersatz von 6 %. Für die 2019 eingehenden Beträge wenden Sie den Mehrwertsteuersatz von 9 % an.
Das Rechnungssystem gilt für Unternehmen, die Waren und Dienstleistungen an Unternehmen verkaufen. Oder an juristische Personen, die keine Unternehmen sind, zum Beispiel an Vereine oder Stiftungen.
Wenden Sie das Rechnungssystem an? Dann ist der Zeitpunkt, an dem Sie die Rechnung versenden oder spätestens hätten versenden müssen (vor dem 15. Tag nach dem Monat, in dem die Leistung erbracht wurde, ausschlaggebend für die Anwendung des Mehrwertsteuersatzes: der reduzierte Mehrwertsteuersatz für 2018 (6 %) oder für 2019 (9 %).
Beispiel
Sie liefern am 28. Dezember 2018 Waren an einen anderen Unternehmer. Die dazugehörende Rechnung erstellen Sie am 5. Januar 2019. Dieser Zeitpunkt bestimmt, welcher Mehrwertsteuersatz gilt. In diesem Fall ist das der Mehrwertsteuersatz für 2019.
Bitte beachten! In manchen Fällen gelten angepasste Regelungen für die Ermittlung des anzuwendenden Mehrwertsteuersatzes.
Sie dürfen die Istversteuerung nicht anwenden, müssen aber für eine Warenlieferung oder eine Dienstleistung keine Rechnung erstellen? Dann ist der Zeitpunkt der Leistungserbringung ausschlaggebend für den Mehrwertsteuersatz. Für eine Warenlieferung oder eine Dienstleistung an oder für eine Privatperson besteht zum Beispiel keine Verpflichtung zur Erstellung einer Rechnung.
Wenden Sie das Rechnungssystem an und erbringen Sie eine Leistung für eine Privatperson? Dann gilt der Mehrwertsteuersatz von 6 %, wenn Sie die Leistung 2018 erbracht haben. Erbringen Sie die Leistung 2019, dann gilt der Mehrwertsteuersatz von 9 %.
Beispiel
Sie liefern am 28. Dezember 2018 Waren an eine Privatperson. Die entsprechende Rechnung übersenden Sie dieser Privatperson am 5. Januar 2019. Der Zeitpunkt der Leistungserbringung ist ausschlaggebend, daher gilt der Mehrwertsteuersatz von 6 % für 2018.
Bei Erhalt einer Anzahlung gilt der zu dem Zeitpunkt anwendbare Mehrwertsteuersatz.
Beispiel
Sie erhalten am 28. Dezember 2018 eine Zahlung für eine Leistung, die am 5. Januar 2019 erbracht wird. Dann gilt der Mehrwertsteuersatz von 6 % für die 2018 erhaltene Zahlung.
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