Beschäftigung von Arbeitnehmern mit ausländischer Sozialversicherung?
Beschäftigen Sie Arbeitnehmer, die im Ausland sozialversichert sind?
Dann sollten Sie darauf achten, dass Sie die ausländischen Sozialversicherungsabgaben korrekt in Ihrer Lohnbuchhaltung verarbeiten! Denn nicht alle Abgaben sind abzugsfähig, weder für den Arbeitgeber noch für den Arbeitnehmer.
Wir bieten unsere Dienstleistung in folgenden Ländern an:
Niederlande, Belgien, Deutschland, Italien, Frankreich und Großbritannien
In grenzüberschreitenden Arbeitssituationen ist es oftmals schwer festzulegen, in welchem Land ein Arbeitnehmer sozialversichert ist und in welchem Land/welchen Ländern er Steuern für seinen Lohn abführen muss. Auf unserer Website erfahren Sie mehr über die internationalen Regelungen, die dafür gelten:
https://www.interfisc.de/grenzuberschreitendes-arbeiten-entsenden/
Wenn gemäß den internationalen Regelungen die Sozialversicherungsabgaben in dem einen Land und die Einkommenssteuer in dem anderen Land abgeführt werden müssen, dann ist es wichtig, dies korrekt in der jeweiligen Lohnbuchhaltung für die jeweiligen Länder zu verarbeiten. Auf der einen Seite, um Bußgelder und Nachforderungen zu vermeiden und auf der anderen Seite, um zu gewährleisten, dass im Falle von Krankheit oder Kündigung eines Arbeitnehmers keine Probleme entstehen.
Die Ermittlung des zu versteuernden Lohnes ist in solchen grenzüberschreitenden Situationen nicht immer einfach. Zum Beispiel im Falle eines Arbeitnehmers, der im Zusammenhang mit Tätigkeiten in den Niederlanden Steuern in den Niederlanden abführt und der in einem anderen Land sozialversichert ist. Dabei handelt es sich nicht um ein niederländisches Standardgehalt mit regulär abzugsfähigen Sozialversicherungsabgaben. Denn dafür gelten nicht die niederländischen Sozialversicherungsabgaben, sondern ein ausländisches Sozialversicherungssystem. Die Frage ist dann, welche Sozialversicherungsabgaben für den Arbeitnehmer (nicht) abzugsfähig sind und welche Arbeitgeberabgaben freigestellt oder versteuert werden. Da in jedem Land ein anderes Sozialversicherungssystem gilt, muss dies für jedes Land separat geprüft werden.
Das niederländische Finanzministerium hat dies für viele Länder im Vorfeld festgelegt und im November 2020 einer Übersicht über die „steuerliche Einstufung ausländischer Sozialversicherungssysteme“ veröffentlicht. Diese Übersicht findet man auf https://www.rijksoverheid.nl/ mit dem Suchbegriff „fiscale kwalificatie buitenlandse socialezekerheidsstelsels“.
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Bereits seit 1972 ist Interfisc auf die grenzüberschreitende Personalverwaltung sowie Lohn- und Gehaltsbuchführung spezialisiert: in den Niederlanden, Belgien, Deutschland, Frankreich, Großbritannien und Italien. In unsere Niederlassungen in den Niederlanden und Belgien arbeiten wir mit einem internationalen Team aus ca. 45 engagierten, kompetenten, verantwortungsbewussten Mitarbeitern.
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