Neue rentensystem in den niederlanden
Was bedeutet das für Sie?
Bereits 2023 wurde in den Niederlanden mit dem neuen Rentengesetz Zukunft der Renten (Wet Toekomst Pensioenen) ein neues Rentensystem eingeführt. Bis spätestens 1. Januar 2028 müssen alle Rentenregelungen an die neuen Vorschriften angepasst sein. Erfolgt diese Anpassung nicht rechtzeitig, bringt dies für Sie als Arbeitgeber Risiken mit sich, die Sie unbedingt vermeiden möchten. Auch für Mitarbeitende können die steuerlichen Folgen dann erheblich sein.
Als Arbeitgeber müssen Sie Entscheidungen darüber treffen, wie Sie die neue Gesetzgebung in Ihrer Rentenregelung umsetzen möchten. Diese Entscheidungen bestimmen, welche Auswirkungen sich für Ihre Mitarbeitenden ergeben.
Auf dieser Seite führen wir Sie durch diese Entscheidungen, damit Sie gut vorbereitet in das Gespräch mit Ihrem Rentenberater gehen können, mit dem Sie die erforderlichen Anpassungen besprechen werden.
Die Einstellung lokaler Mitarbeiter in den Niederlanden
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Mitarbeiter in den Niederlanden einstellen >DIE WICHTIGSTEN ÄNDERUNGEN IM ÜBERBLICK
Anlegen für eine gute Altersvorsorge
Ab dem 1. Januar 2028 ist der Rentenaufbau nur noch über ein sogenanntes beitragsorientiertes System möglich. Die Höhe des Renteneinkommens wird nicht mehr im Voraus festgelegt. Während der Aufbauperiode werden die Prämien investiert. Mit dem Anlagewert kauft ein Arbeitnehmer am Rentenalter ein Renteneinkommen von einem Rentenanbieter. Alle Systeme, bei denen ein Renteneinkommen im Voraus festgelegt wird, sind nicht mehr möglich (Durchschnittsgehalt- und Endgehaltsysteme).
Zentral ist dann der Verfügbare Beitrag selbst und es wird kein Versprechen mehr über die Höhe der Rentenleistung gemacht. Für Arbeitgeber, die nun ein Altersversorgungssystem haben, das auf einem Durchschnitts- oder Endgehaltssystem für ihre Mitarbeiter basiert, bedeutet dies eine wesentliche Veränderung.
Ein variables Renteneinkommen
Mitarbeitende können wählen, ob sie auch nach dem Rentenalter (teilweise) mit dem Vorsorgekapital weiterinvestieren möchten. Zum Beispiel, weil der Mitarbeiter noch nicht finanziell auf ein bestimmtes Renteneinkommen angewiesen ist. Wünscht sich der Mitarbeiter mehr Gewissheit über die Höhe der Rente? Dann kann er sich für ein festes Alterseinkommen entscheiden.
Der Ablauf der Prämienstaffeln
Im neuen Rentensystem wird der Beitrag für den Erwerb von Rentenansprüchen altersunabhängig sein. Für jeden Teilnehmer gilt unabhängig vom Alter derselbe Prämienprozentsatz. Es gibt dann keinen Unterschied mehr zwischen die Beiträge für junge und große Teilnehmer. Der maximal steuerlich zulässige Rentenbeitrag beträgt 30% von dem Grundschlag.
Die Anpassung der Hinterbliebenenrente
Im neuen Rentensystem wird die Hinterbliebenenrente einfacher und einheitlicher. Die Rente des Partners bei Tod vor dem Renteneintritt hängt nicht mehr von der Anzahl der Dienstjahre ab. Ein Prozentsatz (maximal 50%) des Bruttolohns wird lediglich für die Rente des Partners versichert. Die Waisenrente wird ein festes Endalter von 25 Jahren haben (jetzt 18 oder 21 Jahre). Der Höchstbetrag für die Waisenrente beträgt 20 % des Bruttogehalts.
Der einmalige Bezug von 10% zum Renteneintrittsdatum
Im neuen Rentensystem haben die Mitarbeiter eine zusätzliche Wahlmöglichkeit. Es wird ein gesetzlicher Anspruch für Mitarbeiter, um maximal 10 % der Altersrente einmalig zum Renteneintritt zu beziehen. Die verbleibende Rentenleistung ist dann geringer. Die einmalige Entnahme wird versteuert. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Komponente ist noch nicht deutlich.
Mitarbeiter erwerben ab dem 18. Lebensjahr Rente
Das Alter, in dem ein Mitarbeiter in die Altersvorsorge des Arbeitgebers eintritt, wird gesenkt. Ab dem 1. Januar 2024 sind dies maximal 18 Jahre. Aktuell beginnt der Rentenaufbau oft erst im Alter von 21 Jahren. Ab dem 1. Januar 2024 ist dieses Eintrittsalter nicht mehr zulässig.
Es gibt keine Übergangsphase, in der das neue Eintrittsalter schrittweise in die Rentensysteme eingeführt werden kann. Der Rentenbeitrag entspricht dem Beitragsprozentsatz eines Teilnehmers im Alter von 21 Jahren. Ab dem 1. Januar 2024 müssen Mitarbeitende, die jünger als 21 Jahre sind und noch nicht in der Rentenreglung angemeldet sind, weiterhin angemeldet werden.
WANN TRETEN DIE ÄNDERUNGEN IN KRAFT?
Das neue Rentengesetz gilt ab dem 1. Juli 2023. Die Übergangsphase hat am 1. Juli 2023 angefangen. Der Übergangsphase gliedert sich in drei Phasen, die Phase der Beschäftigungsbedingungen in dem Vertreter von Arbeitgebern und Arbeitnehmern Vereinbarungen treffen, eine Phase der Unterbringung mit den Rentenverwaltern und eine Umsetzungsphase. Bis zum 1. Januar 2028 müssen schließlich alle Rentenreglungen angepasst werden.
Schließt ein Arbeitgeber ab dem 1. Juli 2023 erstmals eine Altersvorsorge ab? Dann muss diese Regelung sofort dem neuen Gesetz entsprechen.
Bei bestehenden Altersversorgungssystemen muss ein Arbeitgeber bis spätestens 1. Januar 2028 auf eine gesetzeskonforme Altersvorsorge umgestellt haben.
ÜBERGANGSRECHT UND ACHTUNG DER WIRKSAMKEIT
Das neue Rentengesetz stellt eine grundlegende Überarbeitung des Rentensystems dar. Die Umstellung auf das neue Rentengesetz muss vor dem 1. Januar 2028 erfolgen. Dieser Übergang kann im Rahmen des Übergangsrechts erfolgen. Ziel ist es, die Folgen des Wechsels für die Mitarbeiter so gering wie möglich zu halten.
Das Übergangsgesetz kann auf folgende Arten bestehender Altersversorgungssysteme angewandt werden:
- Beitragsorientierte Systeme mit progressiver (altersabhängiger) Beitragszusage
- Durchschnittsgehaltsysteme mit progressiver Prämie
Das Übergangsrecht bedeutet, dass das bestehende beitragsorientierte System mit progressiver Prämienstaffelung für bestehende Teilnehmer bis zum 1. Januar 2028 unverändert weitergeführt werden kann. Für ein versichertes Durchschnittslohnsystem ist es bis zum 1. Januar 2028 möglich, das System für bestehende Teilnehmer in ein beitragsorientiertes System mit progressiver Prämie umzuwandeln.
Ab dem 1. Januar 2028 kann die Rücksichtnahme dann auf bestehende Teilnehmer angewendet werden. Das bedeutet, dass diese Mitarbeiter ihre Altersvorsorge mit progressiver Beitragsstaffel behalten dürfen. Am 1. Januar 2028 müssen die Hinterbliebenenrenten jedoch nach dem neuen Gesetz angepasst werden. Bestehende Mitarbeitende sind diejenigen Mitarbeitenden, die spätestens zum Enddatum der Übergangsregelung (1. Januar 2028) in Dienst angetreten sind. Die ansteigende Staffel endet dann, wenn der letzte Mitarbeiter, der sich in der Übergangsgruppe befindet, in den Ruhestand geht oder außer Dienst ist.
Für Mitarbeitende, die nach dem Übergangsdatum in dienst treten, gilt die festen Prämie Prozentsatz von Anfang an.
ÜBERGANGSPLAN
Arbeitgeber sind verpflichtet, einen Übergangsplan zu erstellen, wenn sie am 30. Juni 2023 eine Pensionsvereinbarung mit ihren Teilnehmenden haben und von dem Übergangsrecht kein Gebrauch gemacht wird. Mit dem Übergangsrecht, dass bis zum 1. Januar 2028 läuft, kann für bestehende Teilnehmende weiterhin eine altersabhängige Staffel verwendet werden.
Der Übergangsplan ist die Grundlage für den Übergang. Darin steht unter anderem, welche Altersvorsorge gewählt wurde, warum diese gewählt wurde und welche Folgen dies für die Rente der Teilnehmer hat und welche Kompensationsmaßnahmen ergriffen werden. Der Plan wird zusammen mit dem Antrag auf Zustimmung zur Änderung der Versorgungsvereinbarung an den Betriebsrat und/oder die Arbeitnehmervertretung geschickt.
VORTEIL DES ÜBERGANGSRECHTS UND DER RESPEKTVOLLEN WIRKUNG
Zusammenfassend bedeutet das Übergangsrecht, dass für diese Altersversorgungssysteme der progressiven Beiträge für bestehende Teilnehmer nach dem 1. Januar 2028 beibehalten oder angewendet werden kann. Das hat den Vorteil, dass sich die negativen Folgen für die Rente in Grenzen halten. Und der Vorteil ist auch, dass für die bestehenden Teilnehmer keine Kompensationsregelung getroffen werden muss.
NACHTEIL ÜBERGANGSREGELUNG
Ab dem Übergangsdatum gibt es zwei unterschiedliche Rentensysteme, was einen zusätzlichen Verwaltungsaufwand und möglicherweise höhere Verwaltungskosten bedeutet. Darüber hinaus gibt es Ungleichheiten zwischen Arbeitnehmern, die vor und nach dem Übergangsdatum ihre Arbeit aufnehmen.
ÜBERGANGSREGELUNGEN UND BRANCHE RENTENKASSEN
Diese Übergangsregelung gilt nicht für Reglungen basiert auf das durchschnittsgehalte System, die von einer Branche Rentenkasse oder einer allgemeinen Rentenkasse betrieben werden.
ÜBERLEGUNGEN UND WAHLMÖGLICHKEITEN FÜR SIE ALS ARBEITGEBER
Entscheiden Sie sich dafür, die Übergangsregelung nicht in Anspruch zu nehmen? Dann müssen Sie einen Übergangsplan erstellen. Bei der Vollendung des neuen Vorsorgerahmens ergeben sich für Sie als Arbeitgeber folgende Überlegungen und Wahlmöglichkeiten:
- Wechseln alle Ihre Mitarbeiter zu einer festen Prämienprozentsatz?
- Machen Sie von dem Übergangsrecht Gebrauch und wechseln nur neue Mitarbeiter nach eine festen Prämienprozentsatz?
- Sollen und werden Sie Ihre Mitarbeiter für den Verlust auf Anspruche entschädigen?
- Wie hoch setzen Sie die neue festen Prämienprozentsatz an?
- Wie hoch ist die Vergütung für die Mitarbeiter?
- Erfolgt die Kompensation innerhalb der Altersvorsorge (vorübergehender Zusatzbeitrag) oder außerhalb der Altersvorsorge (höheres Gehalt).
Um eine Auswahl aus den verfügbaren Alternativen treffen zu können, ist ein Einblick in die Wirkung erforderlich, die Sie bei der Umstellung anstreben. Dies können folgende Effekte sein:
- Fortführung des ursprünglichen Ambitionsniveaus des Systems (Fortführung des Erreichens eines gleichwertigen Rentenergebnisses von Anfang bis Ende)
- Fortführung des laufenden Rentenergebnisses (keiner der derzeitigen Mitarbeiter wird sich in Bezug auf das Rentenergebnis verschlechtern),
- Beibehaltung des derzeitigen Kostenniveaus des Systems.
WIE STELLEN SIE SICHER, DASS SIE RECHTZEITIG FÜR DIE ZUKUNFT GERÜSTET SIND?
Die Zeit drängt, denn alle Arbeitgeber in den Niederlanden müssen auf das neue Rentensystem umstellen. Deshalb ist es wichtig, dass Sie schnellstmöglich Kontakt mit dem Berater aufnehmen, dem Sie die Betreuung Ihrer Rentenregelung anvertraut haben.
Haben Sie Ihre Rentenregelung nach dem 1. Juli 2023 eingerichtet? Dann besteht die Möglichkeit, dass Ihre Regelung bereits den neuen Vorschriften entspricht. Dennoch ist es sinnvoll, bei Ihrem Berater zu prüfen, ob dies tatsächlich der Fall ist.
Haben Sie Fragen oder möchten Sie eine neue Rentenregelung einrichten? Dann nehmen Sie Kontakt mit uns auf – wir denken gerne mit Ihnen mit oder stellen den Kontakt zu einem Spezialisten her.
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