
Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen den Niederlanden und Deutschland: Grenzpendler, die von zu Hause aus arbeiten
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Das Steuerabkommen zwischen den Niederlanden und Deutschland wird geändert, damit Grenzgänger (die in einem Land wohnen und im anderen arbeiten) gelegentlich einfacher von zu Hause aus arbeiten können.
Was ändert sich konkret für Grenzpendler, die von zu Hause aus arbeiten?
Ein Arbeitnehmer, der teilweise in seinem Wohnsitzland (z. B. den Niederlanden) und teilweise in dem Land arbeitet, in dem sein Arbeitgeber seinen Sitz hat (z. B. Deutschland), zahlt grundsätzlich Steuern auf sein Einkommen in den Niederlanden und in Deutschland, und zwar proportional zur Zeit, die er in beiden Ländern arbeitet (eine typische Salary-Split oder Gehaltsaufteilung Situation).
Die neu eingeführte Grenzpendlerregelung sieht nun vor, dass Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen von zu Hause aus arbeiten können, ohne in ihrem Wohnsitzland Steuern zahlen zu müssen. Die Steuerzahlung erfolgt somit vollständig in dem Land, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat.
Lesen Sie die offiziellen Informationen der Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen
Was sind die Voraussetzungen?
Um von der Steuerzahlung im Wohnsitzland befreit zu sein, muss der Arbeitnehmer folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Der Arbeitnehmer muss in den Niederlanden oder Deutschland wohnen und ausschließlich in dem anderen Staat (Deutschland oder den Niederlanden) arbeiten, in dem auch der Arbeitgeber seinen Sitz hat. Es darf also nicht in einem anderen Land als den Niederlanden oder Deutschland gearbeitet werden.
- Der Arbeitnehmer darf maximal 34 Tage pro Jahr von zu Hause aus arbeiten. Es wurde vereinbart, dass ein Tag, an dem mehr als 30 Minuten von zu Hause aus gearbeitet wird, als voller Homeoffice-Tag gilt.
Ist eine oder mehrere Bedingungen nicht erfüllt, muss der Arbeitnehmer dennoch teilweise Steuern in seinem Wohnsitzland sowie in dem Land zahlen, in dem er arbeitet und in dem auch der Arbeitgeber seinen Sitz hat.
Zu beachten
- Die Änderung tritt nicht sofort in Kraft, sondern muss zunächst den Parlamenten in den Niederlanden und Deutschland bestätigt werden.
- Wir vermuten, dass Arbeitnehmer, die weniger als 34 Tage im Jahr zu Hause arbeiten (und somit grundsätzlich keine Steuern in ihrem Wohnsitzland zahlen müssen), sich dafür entscheiden können, dennoch einen Teil der Steuern in ihrem Wohnsitzland zu zahlen (z. B. weil die Steuerbelastung dort geringer ist). Das bedeutet, dass sie sich dafür entscheiden können, nicht unter die Ausnahmeregelung zu fallen.
- Die Frage ist, wie die Steuerbehörden des Wohnsitzlandes mit dem Nachweis umgehen werden. Der Arbeitnehmer muss nämlich in seinem Wohnsitzland nachweisen, dass die Voraussetzungen der Grenzpendlerregelung erfüllt sind, um eine Steuerbefreiung geltend machen zu können. Der Arbeitnehmer muss in seinem Wohnsitzland nämlich immer sein weltweites Einkommen angeben, d. h. auch das im Ausland besteuerte Einkommen.
- Arbeitgeber müssen hinsichtlich ihrer im Homeoffice arbeitenden Arbeitnehmer klar unterscheiden zwischen:
- Arbeitnehmern, die unter diese sogenannte „Grenzpendlerregelung“ fallen (diese zahlen ausschließlich Steuern in dem Land, in dem der Arbeitgeber ansässig ist) und
- anderen Arbeitnehmern, die in beiden Ländern (also auch in ihrem Wohnsitzland) Steuern zahlen.
Diese Unterscheidung wirkt sich nämlich auch auf die Lohnbuchhaltung (Berechnung und Abführung der Lohnsteuer) aus.
Wie sieht es mit der Sozialversicherung von Grenzgängern aus, die zu Hause arbeiten?
Die Grenzpendlerregelung ist ausschließlich eine steuerliche Regelung und sagt daher nichts darüber aus, in welchem Land der Arbeitnehmer sozialversichert ist. Die Sozialversicherungsposition von Grenzpendler, die zu Hause arbeiten, wird 2023 innerhalb der EU durch eine Rahmenvereinbahrung geregelt, die von vielen Ländern (darunter auch die Niederlande, Belgien und Deutschland) unterzeichnet wurde.
Welche Regeln gelten für Grenzpendler, die in anderen Ländern als den Niederlanden und Deutschland von zu Hause aus arbeiten?
Im Gegensatz zu den Sozialversicherungsregeln, die über die Rahmenvereinbahrung innerhalb der EU harmonisiert sind, ist die steuerliche Situation nach wie vor „bilateral“ geregelt, d. h., dass ein Land mit dem anderen Land vereinbart, welches Land unter anderem für die Lohnsteuer zuständig ist. Diese Grenzpendlerregelung gilt derzeit nur im niederländisch-deutschen Kontext, es ist jedoch zu erwarten, dass andere Länder folgen werden.
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