RAHMENVERORDNUNG ZUR TELEARBEIT IM AUSLAND
Beschäftigen Sie Mitarbeiter, die von zu Hause aus im Ausland arbeiten?
Wenn ja, prüfen Sie, in welchem Land sie sozialversichert sein sollten/könnten!
GRUNDREGELN SOZIALVERSICHERUNG IM AUSLAND
Die Grundregel der sozialen Sicherheit bei grenzüberschreitender Arbeit ist, dass ein Arbeitnehmer in dem Land sozialversichert ist, in dem er arbeitet (Grundsatz des Arbeitslandes). Unter bestimmten Voraussetzungen kann er jedoch in seinem Wohnsitzland sozialversichert bleiben, beispielsweise wenn er dort mehr als 25 % seiner Gesamtarbeitszeit arbeitet.
AUSNAHME FÜR ARBEIT IM HOMEOFFICE IM AUSLAND
Die enorme Zunahme der grenzüberschreitenden Arbeit im Homeoffice, auch bekannt als Telearbeit, hat zu einer wichtigen Ausnahme von der Hauptregel im Bereich der sozialen Sicherheit geführt. Innerhalb der EU wurde in 2023 nämlich eine Rahmenvereinbarung veröffentlicht und von vielen Ländern (darunter die Niederlande, Belgien und Deutschland) unterzeichnet.
BEDINGUNGEN FÜR DIESE AUSNAHME
Dank dieser Vereinbarung kann ein Grenzgänger, der von zu Hause aus arbeitet, unter den folgenden Bedingungen weiterhin in dem Land sozialversichert bleiben, in dem sein Arbeitgeber ansässig ist:
- Der Grenzgänger arbeitet während eines Zeitraums von 12 Monaten weniger als 50% seiner Gesamtarbeitszeit in seinem Wohnsitzland; und
- Der Grenzgänger und sein Arbeitgeber müssen gemeinsam vereinbaren, dass die Ausnahmeregelung Anwendung findet (andernfalls ist der Arbeitnehmer in seinem Wohnsitzland auf der Grundlage der Hauptregelung sozialversichert, wenn er dort mehr als 25% arbeitet); und
- Die Vereinbarung und die anschließende Genehmigung gelten grundsätzlich für 3 Jahre (kann bei Bedarf verlängert werden); und
- Ein Antrag muss bei dem zuständigen Sozialversicherungsträger des Landes gestellt werden, in dem der Arbeitgeber ansässig ist; und
- Die Vereinbarung muss durch eine so genannte A1-Bescheinigung bestätigt werden, die von dem oben genannten Sozialversicherungsträger ausgestellt wird, wenn der Antrag die Bedingungen erfüllt.
WO KÖNNEN SIE EINE BEWERBUNG EINREICHEN?
- Wenn Sie in Deutschland ansässig sind, können Sie Ihre Bewerbung hier einreichen: https://www.dvka.de/
- Wenn Sie in den Niederlanden ansässig sind, können Sie hier eine Bewerbung einreichen, möglicherweise für mehrere Arbeitnehmer gleichzeitig: https://www.svb.nl/nl/id/u-werkt-in-meerdere-landen/uitzondering-op-de-europese-aanwijsregels-aanvragen-voor-bedrijven
- Wenn Sie in Belgien ansässig sind, können Sie Ihre Bewerbung hier einreichen: https://www.socialsecurity.be/site_nl/employer/applics/gotot/index.htm
WO KÖNNEN SIE EINE BEWERBUNG EINREICHEN?
Unten sehen Sie, welche Länder alle an der Ausnahmeregelung “teilnehmen”, wie sie nach dem Rahmenabkommen zulässig ist:
https://socialsecurity.belgium.be/nl/internationaal-actief/grensoverschrijdend-telewerk-de-eu-de-eer-en-zwitserland
BRAUCHEN SIE HILFE?
Wenn Sie aufgrund der verschiedenen Gesetzesänderungen der letzten Zeit den Wald vor lauter Bäumen nicht mehr sehen und Zweifel am korrekten Steuer- und/oder Sozialversicherungsstatus Ihres Mitarbeiters haben? Und ob dieser in Ihrer Lohnbuchhaltung korrekt verarbeitet wurde? Dann zögern Sie nicht, uns für eine Analyse zu kontaktieren.
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