Salary-Split oder Gehaltsaufteilung
Was bedeutet Salary-Split oder Gehaltsaufteilung?
Salary-Split, also eine Gehaltsaufteilung, wird häufig angeführt, wenn es um eine Lohnkostenoptimierung geht. Es sei die Methode, um Steuervorteile zu erzielen, wenn man „etwas“ im Ausland habe oder tue.
Ja, es stimmt, dass es manchmal interessant ist und tatsächlich erzielt man unter dem Strich Vorteile, wenn man eine Gehaltsaufteilung „einrichtet“. Aber das gilt nicht immer. Ganz praktisch bedeutet es, dass man dafür jede Menge regeln muss und ein Haufen administrativer Arbeit hinzukommt, und das in mehreren Ländern. Es ist daher wichtig, die Kosten gegenüber dem zu erwartenden Nutzen abzuwägen. Natürlich helfen wir Ihnen gerne bei der Ausarbeitung eines solchen Szenarios, aber in diesem Artikel möchten wir näher auf die Situation eingehen, in der – oft unbeabsichtigt – eine solche Gehaltsaufteilung „entsteht“. Einfach deshalb, weil ein Arbeitnehmer für seinen Arbeitgeber in mehreren Ländern tätig ist, sodass er auch in anderen Ländern als nur im Land seines Wohnsitzes und/oder seiner Beschäftigung steuerpflichtig ist.
Wir bieten unsere Dienstleistung in folgenden Ländern an:
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In welcher Situation kommt es zur Gehaltsaufteilung?
Grundregel für die Lohn- und Einkommenssteuer: Ein Arbeitnehmer zahlt Steuern auf seine Arbeit in dem Land, in dem er arbeitet. Wenn jemand in mehreren Ländern arbeitet, kann es daher auch zu einer Steuerpflicht in mehreren Ländern kommen (bis auf wenige Ausnahmen wie bei der 183-Tage-Regelung, siehe Grundregeln Steuerpflicht).
Dies ist zugleich der Kern der Gehaltsaufteilung: eine Situation, in der auf das Gehalt eines Mitarbeiters in mehreren Ländern Steuern entrichtet werden.
Bei einer Gehaltsaufteilung geht es lediglich um Steuern, nicht um die Sozialversicherung!
Was ist, wenn in mehreren Ländern eine Steuerpflicht entsteht?
Was sollte der Arbeitgeber tun?
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, sich bei den Steuerbehörden in diesen Ländern zu registrieren und eine Lohnbuchhaltung zu führen. Dabei ist es wichtig, klarzustellen, „wer was tun soll“, d.h. wie das Einkommen auf die verschiedenen Erwerbsländer verteilt wird, vor allem aber, welche Steuerzahlungen in welchem Land auf der Gehaltsabrechnung verbucht werden.
Die Sozialversicherungsbeiträge werden dabei in jedem Fall nur in einem Land entrichtet, nämlich in dem Land, in dem der Arbeitnehmer sozialversichert ist. Bestimmte Sozialversicherungsbeiträge (oder Teile davon) sind steuerlich absetzbar und können auch bei der ausländischen Gehaltsabrechnung in Minderung gebracht werden, um die Höhe des zu versteuernden Einkommens zu reduzieren.
Kurzum: Es bedarf der Rücksprache zwischen den Buchhaltern in den verschiedenen Ländern, um so fehlerhafte Steuerzahlungen oder ein zu hohes bzw. zu niedriges Nettoeinkommen des Arbeitnehmers zu vermeiden. Nachträgliche Korrekturen sind zeitaufwendig und frustrierend, also sollten diese besser vermieden werden. Wie? Indem man die Situation im Vorfeld analysiert und schriftlich eine klare Arbeitsanweisung für alle Beteiligten formuliert.
Und wenn sich zwischenzeitlich etwas ändert? Wird der Arbeitnehmer z.B. in noch einem anderen Land arbeiten, oder arbeitet er jetzt auch von zu Hause aus, oder zieht er in ein anderes Land um? Dann muss die Situation neu bewertet und die Steuer- bzw. Sozialversicherungszahlungen entsprechend angepasst werden. In jedem Fall muss eine Gehaltsaufteilung die Realität widerspiegeln: Wer beispielsweise auf dem Papier behauptet, 60 % seiner Zeit in z.B. Belgien zu arbeiten, in der Praxis aber nur 40 % oder nur zwei Arbeitstage arbeitet, kann bei Kontrollen durch die Behörden der verschiedenen Beschäftigungsländer erhebliche Schwierigkeiten bekommen.
Was sollte der Arbeitnehmer tun?
Selbst wenn im Falle einer Gehaltsaufteilung das Gehalt des Arbeitnehmers in verschiedenen Ländern versteuert werden muss, wird das Welteinkommen des Arbeitnehmers schlussendlich nur in einem Land besteuert. Das Welteinkommen ist das Gesamteinkommen, das der Arbeitnehmer in den verschiedenen Ländern verdient. Es umfasst mehr als nur den bezogenen Lohn; auch Immobilien oder andere Vermögenswerte können hier eine Rolle spielen. Die unter Grundregeln Steuerpflicht genannten Besteuerungsabkommen berechtigen Arbeitnehmer zur Aufrechnung der fälligen Einkommenssteuer aufgrund von bereits im Ausland gezahlten Steuern. Dies wird als Anspruch auf Entlastung von der Doppelbesteuerung bezeichnet.
Um spätere Probleme zu vermeiden, ist es ratsam:
- Zu Beginn der grenzüberschreitenden Aktivitäten ausrechnen zu lassen, ob die Gehaltsaufteilung auch nach der Steuererklärung für das Welteinkommen einen Nettogewinn darstellt (um Überraschungen zu vermeiden).
- Dem Arbeitnehmer Unterstützung bei der Abgabe seiner Steuererklärung im Land seines Wohnsitzes und/oder seiner Beschäftigung anzubieten. Hier klicken für weitere Informationen zur Einkommenssteuer bzw. Einkommenssteuer von natürlichen Personen in den Niederlanden oder in Belgien.
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