Angestellt oder (schein-)selbstständig? Schärfere kontrollen durch die Niederländischen Steuerbehörden ab 1. Januar 2025!
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Regelmäßig hören wir von niederländischen Außendienstmitarbeitern und anderen Erwerbstätigen, die in den Niederlanden für ein ausländisches Unternehmen arbeiten, dass ihr ausländischer Auftraggeber vorschlägt, sich als Freiberufler (als sogenannter ZZPer = „zelfstandige zonder personeel“, also Selbstständiger ohne Angestellte) zu registrieren, um weniger „Aufwand“ zu haben. In der Praxis ist dieses Konstrukt jedoch mit erheblichen Risiken verbunden, wenn die betreffende Person nicht wirklich freiberuflich tätig ist. Sogar wenn sie selbst als ZZPer arbeiten möchte, beispielsweise weil sie dann einen höheren Stundensatz verlangen kann, ist dies keine Garantie dafür, dass die Steuerbehörden ebenfalls damit einverstanden sind.
Was ändert sich für Auftraggeber mit freiberuflichen Mitarbeitern in den Niederlanden?
Die niederländischen Steuerbehörden haben angekündigt, dass sie ab dem 1. Januar 2025 strengere Kontrollen bei Auftraggebern durchführen werden, die mit Freiberuflern arbeiten, um Scheinselbstständigkeit zu bekämpfen. Bisher wurden aufgrund eines „Durchsetzungsmoratoriums“ keine aktiven Kontrollen durchgeführt, aber offenbar wächst die Zahl der Selbstständigen so schnell, dass dies zu unlauterem Wettbewerb und ungleichen Arbeitsbedingungen führt. Gegenwärtig ist in den Niederlanden jeder zehnte Erwerbstätige als ZZPer tätig, wobei durchaus angezweifelt werden darf, ob diese Personen formal die Kriterien für die Selbstständigkeit erfüllen. Ist dies nicht der Fall, könnte ein verschleierter Arbeitsvertrag vorliegen und der Selbstständige müsste eigentlich als Arbeitnehmer behandelt werden. Mit der Konsequenz, dass eine Lohnbuchhaltung geführt werden müsste und Lohnsteuern sowie Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen wären. Sowohl der Freiberufler als auch der Auftraggeber können dafür zur Rechenschaft gezogen werden.
Welche Kriterien gelten für die Einstufung als Selbstständiger?
Die Kriterien, die ZZPer erfüllen müssen, um als selbstständig anerkannt zu werden, sind seit Jahren unklar. Im Jahr 2016 wurde das DBA-Gesetz (Gesetz über die Deregulierung der Beurteilung von Arbeitsverhältnissen) eingeführt, das aber nicht ernsthaft durchgesetzt wurde bzw. erst jetzt ab dem 1. Januar 2025 wirklich angewendet werden soll. Ein neues Gesetz zu diesem Thema ist in Vorbereitung (das VBAR-Gesetz über die Klarstellung der Beurteilung von Arbeitsverhältnissen und die gesetzliche Vermutung), wird aber frühestens am 1. Januar 2026 in Kraft treten. Es gibt keine wasserdichte Checkliste, an der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich orientieren könnten, um die richtige Antwort zu erhalten. Selbst die Verwendung von Musterverträgen, die die Steuerbehörden für einen ZZP-Vertrag bereitgestellt haben, bietet keine Sicherheit. Denn das Finanzamt beurteilt eine Arbeitssituation nicht danach, was in einem Arbeitsvertrag steht, sondern danach, wie sich die Arbeit in der Praxis darstellt. Laufende Musterverträge werden jedoch noch bis zu ihrem Ablaufdatum anerkannt.
Wann liegt also ein Arbeitsvertrag vor?
Ganz allgemein ergibt sich aus dem Gesetz, dass ein Arbeitsvertrag vorliegt, wenn die drei folgenden Elemente gegeben sind:
- Persönliche Arbeit
- Gehalt
- Weisungsgebundenheit
Arbeit und Gehalt werfen für gewöhnlich wenig Fragen auf, aber das Thema Weisungsgebundenheit führt häufig zu Diskussionen. Schließlich werden bei der Beurteilung durch die Steuerbehörden nicht nur die vertraglichen Vereinbarungen, sondern alle Tatsachen und Umstände berücksichtigt.
Um eine Vorstellung davon zu vermitteln, welche Punkte im Einzelnen berücksichtigt werden, listen wir einige Umstände auf, die nach der jüngsten Rechtsprechung (Deliveroo-Urteil) auf einen verschleierten Arbeitsvertrag hindeuten:
- Der Vertrag wurde auf unbestimmte Zeit geschlossen.
- Der ZZPer erhält eine feste Vergütung.
- Der ZZPer hat eine Bemühungspflicht, keine Ergebnispflicht.
- Der Auftraggeber bestimmt die Arbeitszeiten des ZZPers, oder der ZZPer hat die gleichen Arbeitszeiten wie die fest angestellten Mitarbeiter.
- Der ZZPer nimmt an Personalfeiern teil und erhält die gleichen Geschenke wie die Mitarbeiter.
- Der ZZPer arbeitet im Kerngeschäft des Auftraggebers mit und erledigt seine Aufgaben gemeinsam mit anderen, die fest angestellt sind.
- Das für die Arbeit benötigte Wissen ist beim Auftraggeber bereits vorhanden, der ZZPer hat keine spezifischen Kenntnisse, über die der Auftraggeber nicht verfügt.
- Ein Stundensatz von weniger als 32,24 € ohne MwSt. deutet stark auf einen Angestelltenstatus hin.
Die Risiken, mit denen Sie in einem solchen Fall rechnen müssen, sind:
- Fikse naheffingen van werknemerspremies die nooit afgedragen zijn aan de Belastingdienst (zo’n 20%)
- Auftraggeber riskieren hohe Nachzahlungen für Sozialversicherungsbeiträge, die bei einem Angestelltenverhältnis für den Arbeitnehmer abzuführen sind („Werknemerspremies“), aber für einen ZZPer nie an die Steuerbehörden abgeführt wurden (ca. 20 %)
- Wenn ein als Angestellter eingestufter ZZPer krank wird, besteht für Auftraggeber das erhebliche finanzielle Risiko der Lohnfortzahlung über zwei Jahre (in den Niederlanden üblich), ohne dass er dagegen versichert ist.
- Wenn sich ein Auftraggeber von einem ZZPer trennen möchten, geht das ziemlich problemlos. Behauptet jedoch ein freier Mitarbeiter, in Wirklichkeit ein Angestellter zu sein und wird als solcher eingestuft, dann genießt er in den Niederlanden einen starken Kündigungsschutz.
- Auftraggeber müssen rückwirkend Rentenbeiträge zahlen, wenn sich ein Freiberufler als Arbeitnehmer erweist.
Wie sollten Sie nun vorgehen?
Das niederländische Ministerium für Soziales und Beschäftigung hat erklärt, dass Auftraggeber und Auftragnehmer gemeinsam für die Wahl der richtigen Vertragsform verantwortlich sind, und zwar auf Basis der Überlegung,
- wie die Arbeit in der Praxis ausgeführt wird und
- welche Merkmale zu einer selbstständigen Tätigkeit bzw. zu einem Angestelltenverhältnis gehören.
Zu diesem Zweck wurde eine Entscheidungshilfe entwickelt, die Sie hier herunterladen können.
Ist es klar, dass Ihr Auftragnehmer eigentlich ein Angestellter ist? Oder sind Sie ein ZZPer, der eigentlich bei einem ausländischen Arbeitgeber angestellt ist? Dann beraten wir Sie gerne bei der Erstellung einer niederländischen Lohnabrechnung für ein ausländisches Unternehmen.
Lesen Sie unsere Tipps:
- Lohnbuchhaltung und Verwaltung für Ihr Personal im Ausland
- Gehaltsabrechnung für Arbeitnehmer in den Niederlanden (link zur belgischen Website auf Niederländisch)
- Payroll for employees in the Netherlands (link zur englischen Website)
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