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Vorübergehende Beschäftigung im Ausland

Neue Regeln für die Entsendung von Mitarbeitern

Bitte berücksichtigen Sie, wenn Ihre Arbeitnehmer vorübergehend in ein anderes europäisches Land (EWR-Land oder die Schweiz) entsendet werden, um dort bestimmte Tätigkeiten für Sie durchzuführen, dass manchmal gesetzliche Bestimmungen und Verpflichtungen des Arbeitslands eingehalten werden müssen. Das ist unabhängig vom Recht, das für das Arbeitsverhältnis des entsandten Mitarbeiters gilt!

Dies veranschaulichen wir Ihnen mit zwei Beispielen für die Informations- und Meldepflichten, die in den meisten Ländern gelten:

  • Bestimmte Unterlagen, wie Gehaltsabrechnungen und Arbeitszeitenlisten müssen am Arbeitsplatz vorhanden sein;
  • Ausländische Dienstleister müssen vorab melden, wo und wann und mit welchen Mitarbeitern im Arbeitsland ein Projekt realisiert wird.
Wenn Sie diese oder weitere Verpflichtungen nicht erfüllen, können Ihnen erhebliche Bußgelder auferlegt werden.Die Regelungen dienen zur Umsetzung der Europäischen Durchsetzungsrichtlinie 2014/67/EU, die die Mitgliedsstaaten dazu verpflichtet, bestimmte EU-Vorschriften zum Schutz entsandter Arbeitnehmer in ihren Rechtsvorschriften umzusetzen. Die Umsetzung erfolgte in Belgien mithilfe des Gesetzes vom 11. Dezember 2016. In den Niederlanden trat am 18. Juni 2016 das WagwEU (Gesetz über die Arbeitsbedingungen entsandter Arbeitnehmer in der Europäischen Union) in Kraft.

Womit kann Ihnen Interfisc behilflich sein?

Möchten Sie gerne wissen, ob bei der Entsendung von Arbeitnehmern obige Bestimmungen für Sie gelten und was Sie unternehmen müssen, damit alles ordnungsgemäß verläuft? Wir beantworten gerne Ihre Fragen und informieren Sie umfassend.

Ihre Ansprechpartner bei Interfisc :

• Für Belgien: Dirk Laruelle, consult@interfisc.eu, tel. 0032 (0)3 825 5003
• Für die Niederlande: Roelof Bos, consult@interfisc.eu, tel. 0031 (0)70 313 3080

Für Frankreich verweisen wir Sie direkt auf die Webseite der zuständigen Behörden (www.service-public.fr) -> Klicken Sie hier
Bitte wenden Sie sich bei Fragen an Paul Wisselink von Wisselink Avocats in Parijs (pw@wisselinkavocats.com, tel. 0033 (0)1 5533 1300)

Für Deutschland verweisen wir Sie direkt auf die Webseite der zuständigen Behörden (www.zoll.de) -> Klicken Sie hier
Bitte wenden Sie sich bei Fragen an Alexander Crämer von Anwaltskanzlei Strick in Kleve (craemer@strick.de, tel. 0049 (0) 2821 72220, www.strick.de)

Für Großbritannien verweisen wir Sie direkt auf die Webseite der zuständigen Behörden (www.gov.uk) -> Klicken Sie hier
Bitte wenden Sie sich bei Fragen an Outsourcing department von Try Lunn & Co in Hull (finance@trylunn.com, tel. 0044 (0) 1482 325765, www.trylunn.com)

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In unserem Newsletter „Internationale HR- & Payroll-Angelegenheiten“ informieren wir Sie mehrmals im Jahr über Entwicklungen im Bereich grenzüberschreitendes Arbeiten und Arbeitgeberverpflichtungen in den Niederlanden, Belgien, Deutschland, Frankreich, dem Vereinigten Königreich und Italien.

Gemeinsam, lösungsorientiert und fürsorglich

Bereits seit 1972 ist Interfisc auf die grenzüberschreitende Personalverwaltung sowie Lohn- und Gehaltsbuchführung spezialisiert: in den Niederlanden, Belgien, Deutschland, Frankreich, Großbritannien und Italien. In unsere Niederlassungen in den Niederlanden und Belgien arbeiten wir mit einem internationalen Team aus ca. 45 engagierten, kompetenten, verantwortungsbewussten Mitarbeitern. 

Wollen Sie mehr wissen?

Haben Sie Fragen dazu, was Sie alles beachten müssen? Unser Kundensupport-Team ist für Sie da. Sie können uns telefonisch oder über das Kontaktformular erreichen.

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In der Welt der internationalen Beschäftigung ist jede Situation einzigartig. Wenn Sie Fragen haben, die unsere Website nicht beantwortet, zögern Sie nicht, Kontakt mit uns aufzunehmen. Wir denken gerne mit Ihnen mit!

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