
Steuerlicher Vorteil bei Überstunden und die gesetzliche Arbeitszeit in Frankreich
Wie viele Arbeitsstunden umfasst eine normale Arbeitswoche in Frankreich?
Gibt es Ausnahmen von dieser 35-Stunden-Woche?
Ausnahmen von dieser 35-Stunden-Woche sind möglich, sofern folgende Regeln eingehalten werden.
Maximale tägliche Arbeitszeit
Die tatsächliche tägliche Arbeitszeit liegt bei höchstens 10 Stunden am Tag, Ausnahmen vorbehalten. In folgenden Fällen sind Ausnahmen erlaubt:
- Auf Wunsch des Arbeitgebers, sofern von der Gewerbeaufsicht genehmigt;
- Im Falle einer Notsituation, die eine vorübergehende Erhöhung der Geschäftsaktivität erforderlich macht;
- Wenn eine Betriebsvereinbarung (oder eine Branchenvereinbarung) vorliegt, in der bereits eine Überschreitung von 10 Stunden am Tag festgelegt ist, im Falle von erhöhter Geschäftsaktivität bedingt durch die Organisation des Unternehmens, unter Einhaltung einer maximalen tatsächlichen Arbeitszeit von 12 Stunden am Tag.
Maximale wöchentliche Arbeitszeit
Die tatsächliche wöchentliche Arbeitszeit darf folgende Grenzen nicht überschreiten:
- Höchstens 48 Stunden pro Woche
- Und durchschnittlich 44 Stunden pro Woche über einen Zeitraum von 12 Wochen
Beispiel
Arbeitet ein Arbeitnehmer in 6 aufeinanderfolgenden Wochen 48 Stunden pro Woche und anschließend in 6 Wochen 40 Stunden pro Woche, hat er eine durchschnittliche Arbeitszeit von 44 Stunden pro Woche, verteilt über 12 aufeinanderfolgende Wochen. Damit bleibt er innerhalb der gesetzlich geregelten Arbeitszeitgrenzen.
Abweichend davon kann in Ausnahmesituationen und mit Zustimmung der Gewerbeaufsicht die Arbeitszeit während höchstens einer Woche auf 60 Stunden erhöht werden.
Von diesen durchschnittlichen 44 Stunden pro Woche bis höchstens 46 Stunden pro Woche während 12 aufeinanderfolgender Wochen kann abgewichen werden, wenn der Arbeitgeber folgende Bedingungen erfüllt:
- Sofern in einer Betriebsvereinbarung und/oder Branchenvereinbarung festgelegt
- Wenn keine Vereinbarung vorliegt, mit Zustimmung der Gewerbeaufsicht
Eine Nichtbefolgung dieser in Frankreich sehr strengen gesetzlichen Regelung bezüglich der Arbeitszeit kann zu Sanktionen und Bußgeldern führen.
Welche Regelung gilt für Außendienstmitarbeiter? Dürfen diese auch nur 35 Stunden pro Woche arbeiten?
Bei selbständig von zuhause aus arbeitenden Mitarbeitern mit einer bestimmten Mindestgehaltsgrenze darf in der Praxis von der 35-Stunden-Arbeitswoche abgewichen werden.
- Es kann zum Beispiel im Arbeitsvertrag des Mitarbeiters eine 39-Stunden-Arbeitswoche festgelegt werden.
In diesem Fall wird das gesamte Bruttogehalt auf der Gehaltsabrechnung sichtbar aufgeteilt in einen festen Bruttoteil, der der 35-Stunden-Arbeitswoche entspricht, und einen festen Bruttobetrag für die 4 “forfaitaire” Überstunden pro Woche. Rechnet man diesen letzten Gehaltsteil zurück auf einen Stundenlohn, entspricht dieser Stundenlohn 125 % des “normalen” Stundenlohns im 35-Stunden-Teil. Beide Teile bilden zusammen jeden Monat das fest vereinbarte Bruttogehalt. - Sofern im geltenden Manteltarifvertrag vorgesehen, ist die sogenannte “forfait de jours” auch eine Option. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer mehr Freiheit, seine Arbeitswoche variabel zu gestaltet (also auch mehr als 35 Stunden pro Woche) und hat der Arbeitgeber einen geringeren Verwaltungsaufwand, um die Überstunden wöchentlich zu kontrollieren. Wenn eine “forfait de jours” vereinbart wird, arbeitet der Arbeitnehmer eine feste Anzahl Tage pro Jahr (z. B. 214 oder 218 Tage) und bekommt als Gegenleistung für die Überschreitung der 35-Stunden-Arbeitswoche 10 zusätzliche freie Tage, sogenannte „RTT-Tage“, (in etwa vergleichbar mit AZV-Tagen in Deutschland.
Achtung:
- Es ist sehr wichtig, die Vereinbarungen in Bezug auf die strukturelle Mehrarbeit sowohl im Arbeitsvertrag als auf der Gehaltsabrechnung korrekt zu erwähnen.
- Weil bei einem Arbeitslohnkonflikt in Frankreich häufig vom Arbeitnehmer Anspruch auf Zahlung der geleisteten Überstunden eingeklagt wird (eventuell mit großen finanziellen Folgen für den Arbeitgeber), ist es empfehlenswert, mindestens 2 x pro Jahr ein Gespräch mit dem jeweiligen Mitarbeiter über seine Arbeitsbelastung/Work-Life-Balance zu führen und das Ergebnis des Gesprächs protokollarisch festzuhalten. Das ist vor allem der Fall, wenn strukturell von der 35-Stunden-Arbeitswoche abgewichen wird. Auf diese Weise kann ein Arbeitgeber sich besser vor einer möglichen späteren Klage des Arbeitnehmers schützen.
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