Sozialversicherung im Ausland
In welchem Land sind Sie als Arbeitnehmer bei einer Entsendung ins Ausland sozialversichert?
Die Regelungen für die Sozialversicherung werden auf europäischer Ebene festgelegt.
update: April 2024
Grundregel: Ein Mitarbeiter ist in dem Land, in dem er arbeitet, sozialversichert. Unter bestimmten Voraussetzungen kann er in seinem Wohnland weiterhin sozialversichert bleiben, zum Beispiel, wenn er dort mehr als 25% seiner gesamten Arbeitszeit verbringt.
Wie ist die Situation, wenn die Arbeit im ausländischen Homeoffice erbracht wird?
Seit dem 1. Juli 2023 gibt es eine wichtige Ausnahme zur oben genannten Grundregel. In der EU wurde nämlich eine Rahmenvereinbarung veröffentlicht, die von vielen Ländern unterzeichnet wurde (unter anderem von den Niederlanden, von Belgien und Deutschland). Dank dieser Vereinbarung kann ein Grenzgänger, der im Homeoffice arbeitet, unter bestimmten Umständen doch in dem Land sozialversichert werden, in dem sein Arbeitgeber seinen Sitz hat.
Eine der Voraussetzungen dafür ist, dass der Grenzgänger für einen Zeitraum von 12 Monaten weniger als 50 % seiner Arbeitszeit zu Hause in seinem Wohnsitzland arbeitet.
Wie ist die Situation bei der vorübergehenden Entsendung ins Ausland?
Im Falle einer vorübergehenden Entsendung ins Ausland kann ein Arbeitnehmer manchmal auch in seinem Wohnsitzland versichert bleiben (im Allgemeinen nicht länger als 24 Monate).
Hinweis: Dies ist eine Ausnahmesituation. Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt oder wurde vor Aufnahme der Tätigkeit im Ausland keine gültige Entsendungserklärung (A1-Meldung) beantragt, gilt gemäß der Hauptregel die Sozialversicherung des Landes der Beschäftigung.
Sprechen Sie in solchen Fällen mit einem Berater. Auf der offiziellen Website der Sozialversicherungsanstalt [Sociale Verzekeringsbank] finden Sie ansonsten auch die entsprechenden Voraussetzungen: https://www.svb.nl/de/id/rechte-und-pflichten/allgemeine-voraussetzungen-twinternet
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Im Falle einer vorübergehenden Entsendung ins Ausland kann ein Arbeitnehmer manchmal auch in seinem Wohnsitzland versichert bleiben. Sprechen Sie in solchen Fällen mit einem Berater. Auf der offiziellen Website der Sozialversicherungsanstalt [Sociale Verzekeringsbank] finden Sie ansonsten auch die entsprechenden Voraussetzungen: https://www.svb.nl/de/id/rechte-und-pflichten/allgemeine-voraussetzungen-twinternet
Fordern Sie in allen Fällen der grenzüberschreitenden Arbeit oder der Arbeit in mehreren Ländern vorab im Wohnsitzland eine A1-Erklärung (Versicherungsbescheinigung, auch Erklärung über die geltenden Rechtsvorschriften genannt) an, damit Sie Klarheit haben.
Die zuständige Stelle in den Niederlanden ist die Sociale Verzekeringsbank. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie unter www.svb.nl/nl/id
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Niederlande, Belgien, Deutschland, Italien, Frankreich und Großbritannien
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