Arbeitsrecht bei grenzüberschreitendem Arbeiten
Wenn Ihr Personal im Ausland tätig ist, sollten Sie über das Arbeitsrecht bei grenzüberschreitendem Arbeiten Bescheid wissen
Arbeitgeber stützen ihre Vereinbarungen mit grenzüberschreitend tätigen Arbeitnehmern oft auf die Vorschriften, die in dem Land gelten, in dem sie selbst ihren Firmensitz haben. Theoretisch ist das erlaubt. Wenn der Arbeitnehmer jedoch in einem anderen Land arbeitet, haben einige dort geltende Regelungen für z.B. Kündigung, Krankheit und Arbeitszeit (verbindliche Vorschriften) Vorrang.
- Meldepflicht
Der Arbeitgeber muss vorab eine offizielle Meldung darüber einreichen, wo, wann und mit welchen Arbeitnehmern er im Ausland tätig ist. - Ernennung eines Ansprechpartners im Ausland
Der Arbeitgeber muss eine Kontaktperson im Arbeitsland benennen, die sich an die Behörden wenden kann und die als Ansprechpartner fungiert. In einigen Ländern (z.B. Frankreich) muss diese Kontaktperson die Landessprache sprechen. - Datendossier am Arbeitsplatz
Bestimmte Dokumente wie Gehaltsabrechnungen und Arbeitszeiterfassungen müssen am Arbeitsplatz im Ausland vorhanden sein.
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Niederlande, Belgien, Deutschland, Italien, Frankreich und Großbritannien
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Bereits seit 1972 ist Interfisc auf die grenzüberschreitende Personalverwaltung sowie Lohn- und Gehaltsbuchführung spezialisiert: in den Niederlanden, Belgien, Deutschland, Frankreich, Großbritannien und Italien. In unsere Niederlassungen in den Niederlanden und Belgien arbeiten wir mit einem internationalen Team aus ca. 45 engagierten, kompetenten, verantwortungsbewussten Mitarbeitern.
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