Grenzüberschreitende Beschäftigung? Achten Sie auf die Übergangsfrist laut EU-Verordnung!
Beschäftigen Sie Arbeitnehmer, die in mehreren Ländern arbeiten? Und die bereits vor dem 1. Mai 2010 bei Ihnen angestellt waren? Prüfen Sie dann rechtzeitig, ob sie ab dem 1. Mai 2020 eventuell in einem anderen Land sozialversichert sind! Am 30. April läuft nämlich eine wichtige Übergangsfrist ab.
Wie sieht es seit dem 1. Mai 2010 mit den EU-Vorschriften für die grenzüberschreitende Beschäftigung aus?is custom heading element
Wie war das vor dem 1. Mai 2010?
In der alten Verordnung (1408/71) gab es die Grenze von 25 % nicht. Der Arbeitnehmer war in seinem Wohnsitzland sozialversichert, sobald er dort im Durchschnitt 1 Tag pro Monat gearbeitet hat. Ein Arbeitnehmer war damals viel schneller in seinem Wohnsitzland sozialversichert, als gemäß der aktuellen Verordnung.
Haben Sie Arbeitnehmer, die bereits vor dem 1. Mai 2010 bei Ihnen beschäftigt waren?
Häufig vorkommende Situationen
Im Folgenden sehen Sie zwei häufig vorkommende Situationen, wobei unterschieden wird, ob der Arbeitnehmer für einen oder für zwei Arbeitgeber arbeitet (der Arbeitnehmer unterliegt in beiden Fällen der Übergangsregelung):
Situation 1: Der Arbeitnehmer arbeitet für einen einzigen Arbeitgeber
- Der Arbeitnehmer arbeitet in seinem Wohnsitzland.
- Er arbeitet dort weniger als 25 %.
- Der Arbeitgeber hat seinen Sitz nicht im Wohnsitzland des Arbeitnehmers.
In dieser Situation endet die Übergangsregelung am 30. April 2020, sodass der Arbeitnehmer ab dem 1. Mai 2020 nicht länger in seinem Wohnsitzland sozialversichert sein wird.
Situation 2: Der Arbeitnehmer arbeitet für zwei Arbeitgeber
- Der Arbeitnehmer arbeitet für den einen Arbeitgeber in seinem Wohnsitzland, weniger als 25 %
- Der Arbeitnehmer arbeitet für den anderen Arbeitgeber in einem anderen Land
Wie vermeiden Sie Probleme?
Wir empfehlen Ihnen, die sozialversicherungsrechtliche Position Ihres Arbeitsnehmers zu prüfen und zu gewährleisten, dass Sie am 1. Mai 2020 die Sozialversicherungsbeiträge noch immer im richtigen Land abführen. Wenn Sie Interfisc mit Ihrer Lohn- und Gehaltsbuchhaltung beauftragt haben, dann informieren Sie uns bitte rechtzeitig über Änderungen.
Benötigen Sie Unterstützung bei der Auflistung der Konsequenzen für Ihre Mitarbeiter? Oder bei der Einrichtung einer Lohn- und Gehaltsbuchhaltung in einem anderen Land? Wir unterstützen Sie in beiden Fällen gern. Neben einer individuellen Beratung ist es auch möglich, eine Inhouse-Schulung Grenzüberschreitendes Arbeiten für Ihre HR- oder Personalabteilung mit einem Überblick über die Vorschriften durchzuführen. Sprechen Sie uns einfach an, damit wir die Möglichkeiten besprechen können.
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