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Grenzüberschreitende Beschäftigung? Achten Sie auf die Übergangsfrist laut EU-Verordnung!

Beschäftigen Sie Arbeitnehmer, die in mehreren Ländern arbeiten? Und die bereits vor dem 1. Mai 2010 bei Ihnen angestellt waren? Prüfen Sie dann rechtzeitig, ob sie ab dem 1. Mai 2020 eventuell in einem anderen Land sozialversichert sind! Am 30. April läuft nämlich eine wichtige Übergangsfrist ab.

Wie sieht es seit dem 1. Mai 2010 mit den EU-Vorschriften für die grenzüberschreitende Beschäftigung aus?is custom heading element

Auf der Grundlage der aktuellen europäischen Verordnung , die im Falle der grenzüberschreitenden Beschäftigung festlegt, welches Sozialversicherungssystem gilt (Verordnung 883/04, gültig seit dem 1. Mai 2010), ist ein Arbeitnehmer in seinem Wohnsitzland sozialversichert, wenn er dort mehr als 25 % seiner Arbeitszeit beschäftigt ist. Arbeitet er dort weniger als 25 %, dann ist er in der Mehrheit der Fälle in dem Land versichert, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat.

Wie war das vor dem 1. Mai 2010?

In der alten Verordnung (1408/71) gab es die Grenze von 25 % nicht. Der Arbeitnehmer war in seinem Wohnsitzland sozialversichert, sobald er dort im Durchschnitt 1 Tag pro Monat gearbeitet hat. Ein Arbeitnehmer war damals viel schneller in seinem Wohnsitzland sozialversichert, als gemäß der aktuellen Verordnung.

Haben Sie Arbeitnehmer, die bereits vor dem 1. Mai 2010 bei Ihnen beschäftigt waren?

Für einige Arbeitnehmer galt jedoch eine Übergangsregelung, auf deren Basis sie aktuell noch immer nach der alten Verordnung in ihrem Wohnsitzland sozialversichert sind. Aber diese Übergangsregelung läuft demnächst ab, sodass diese Arbeitnehmer ab dem Zeitpunkt in einem anderen Land als heute sozialversichert sein können. In dem Fall sind Sie als Arbeitgeber verpflichtet, die Sozialversicherungsbeiträge zu berechnen und an ein anderes Land als ihr Wohnsitzland abzuführen. Das hat selbstverständlich Auswirkungen auf Ihre Lohnbuchhaltung.

Häufig vorkommende Situationen

Im Folgenden sehen Sie zwei häufig vorkommende Situationen, wobei unterschieden wird, ob der Arbeitnehmer für einen oder für zwei Arbeitgeber arbeitet (der Arbeitnehmer unterliegt in beiden Fällen der Übergangsregelung):

Situation 1: Der Arbeitnehmer arbeitet für einen einzigen Arbeitgeber

  • Der Arbeitnehmer arbeitet in seinem Wohnsitzland.
  • Er arbeitet dort weniger als 25 %.
  • Der Arbeitgeber hat seinen Sitz nicht im Wohnsitzland des Arbeitnehmers.

In dieser Situation endet die Übergangsregelung am 30. April 2020, sodass der Arbeitnehmer ab dem 1. Mai 2020 nicht länger in seinem Wohnsitzland sozialversichert sein wird.

Situation 2: Der Arbeitnehmer arbeitet für zwei Arbeitgeber

  • Der Arbeitnehmer arbeitet für den einen Arbeitgeber in seinem Wohnsitzland, weniger als 25 %
  • Der Arbeitnehmer arbeitet für den anderen Arbeitgeber in einem anderen Land
In dieser Situation endet die Übergangsregelung am 27. Juni 2022, sodass der Arbeitnehmer ab dem 28. Juni 2020 nicht länger in seinem Wohnsitzland sozialversichert sein

Wie vermeiden Sie Probleme?

Wir empfehlen Ihnen, die sozialversicherungsrechtliche Position Ihres Arbeitsnehmers zu prüfen und zu gewährleisten, dass Sie am 1. Mai 2020 die Sozialversicherungsbeiträge noch immer im richtigen Land abführen. Wenn Sie Interfisc mit Ihrer Lohn- und Gehaltsbuchhaltung beauftragt haben, dann informieren Sie uns bitte rechtzeitig über Änderungen.

Benötigen Sie Unterstützung bei der Auflistung der Konsequenzen für Ihre Mitarbeiter? Oder bei der Einrichtung einer Lohn- und Gehaltsbuchhaltung in einem anderen Land? Wir unterstützen Sie in beiden Fällen gern. Neben einer individuellen Beratung ist es auch möglich, eine Inhouse-Schulung Grenzüberschreitendes Arbeiten für Ihre HR- oder Personalabteilung mit einem Überblick über die Vorschriften durchzuführen. Sprechen Sie uns einfach an, damit wir die Möglichkeiten besprechen können.

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In unserem Newsletter „Internationale HR- & Payroll-Angelegenheiten“ informieren wir Sie mehrmals im Jahr über Entwicklungen im Bereich grenzüberschreitendes Arbeiten und Arbeitgeberverpflichtungen in den Niederlanden, Belgien, Deutschland, Frankreich, dem Vereinigten Königreich und Italien.

Gemeinsam, lösungsorientiert und fürsorglich

Bereits seit 1972 ist Interfisc auf die grenzüberschreitende Personalverwaltung sowie Lohn- und Gehaltsbuchführung spezialisiert: in den Niederlanden, Belgien, Deutschland, Frankreich, Großbritannien und Italien. In unsere Niederlassungen in den Niederlanden und Belgien arbeiten wir mit einem internationalen Team aus ca. 45 engagierten, kompetenten, verantwortungsbewussten Mitarbeitern. 

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