Heimarbeitern im Ausland
Jetzt auch Steuerabkommen zwischen den Niederlanden und Belgien
Sehr plötzlich wurde am 8. Dezember 2023 ein Abkommen zwischen Belgien und den Niederlanden veröffentlicht, das die steuerliche Auswirkungen von Heimarbeitern in den Niederlanden und Belgien regelt.
Soziale Sicherheit von Heimarbeitern im Ausland
In Bezug auf die soziale Sicherheit gilt seit dem 1. Juli 2023 eine Verordnung, die eine Ausnahme von der EU-Verordnung 883/2004 vorsieht, die es dem Heimarbeiter ermöglicht, im Wohnsitzland des Arbeitgebers sozialversichert zu bleiben. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass dies nicht für jeden Heimarbeiter zutrifft. So wird beispielsweise verlangt, dass der Heimarbeiter ausschließlich im Land des Arbeitgebers und zu Hause arbeitet, wobei letzteres zu weniger als 50 Prozent der Fall sein muss. Außerdem ist zu Hause die Tätigkeit in Telearbeit erforderlich.
Nach der „Lösung“ der Sozialversicherungssituation von Grenzgängern gelang es trotz der Änderung des Steuerabkommens nicht sofort, die Steuervorschriften mit den neuen Sozialversicherungsvorschriften in Einklang zu bringen. Infolgedessen war und ist es für Grenzgänger, die von zu Hause aus arbeiten (und auch für ihre Arbeitgeber), immer noch recht kompliziert, die Lohnabrechnung und die Überweisungen korrekt durchzuführen; schließlich gelten für die Sozialversicherungsbeiträge andere Regeln als für die Lohnsteuer.
Die steuerliche Situation von Grenzgängern in Heimarbeit
Am 8. Dezember 2023 wurde ein zwischen Belgien und den Niederlanden geschlossenes Abkommen veröffentlicht (einsehbar auf der offiziellen Website von overheid.nl), das die steuerliche Auswirkungen von Arbeitnehmern in Heimarbeit in den Niederlanden und Belgien für deren Arbeitgeber regelt.
Mit anderen Worten: Es geht um die Frage, wann im Wohnsitzland von Arbeitnehmern, die teilweise von zu Hause aus arbeiten (grenzüberschreitende Heimarbeit), eine Betriebsstätte ihres Arbeitgebers entsteht, der im Nachbarland ansässig ist. Liegt eine Betriebsstätte im Ausland vor, hat dies verschiedene steuerliche Auswirkungen, u.a. auf die Lohn- und Einkommen-/Körperschaftsteuer. Und damit auch für die Lohnbuchhaltung!
Ein für Arbeitgeber sehr wichtiger Aspekt dieses Abkommens ist die folgende praktische Regelung:
Es ist davon auszugehen, dass das häusliche Arbeitszimmer eines Arbeitnehmers im einen Land für seinen Arbeitgeber im anderen Land jedenfalls dann keine Betriebsstätte darstellt, wenn der Arbeitnehmer zu 50 Prozent oder weniger seiner Arbeitszeit zu Hause für seinen Arbeitgeber arbeitet.
Dies steht zumindest teilweise im Einklang mit den Sozialversicherungsvorschriften, die ebenfalls einen Prozentsatz von 50 % vorsehen.
Um es klar zu sagen: Diese Regel bezieht sich auf die Schaffung einer Betriebsstätte für den Arbeitgeber. Das bedeutet nicht, dass Grenzgänger, die zu 50 % oder weniger von zu Hause aus arbeiten, keine Einkommenssteuer oder Lohnsteuer zahlen müssen, die immer noch auf der Grundlage der “alten” Regeln veranlagt wird. Es bleibt zu hoffen, dass auch hier eine Lösung gefunden wird.
Wir werden uns mit den Einzelheiten dieses neuen Abkommens näher befassen.
Bis dahin ist es wichtig zu wissen, dass die Frage, ob Sie eine Betriebsstätte im Ausland haben oder nicht, IMMER auf der Grundlage aller Fakten und Umstände beurteilt wird.
Verwandten Themen
- Veröffentlichungsdatum:
Auf dem Laufenden bleiben was Entwicklungen im internationalen Personalwesen betrifft?
In unserem Newsletter „Internationale HR- & Payroll-Angelegenheiten“ informieren wir Sie mehrmals im Jahr über Entwicklungen im Bereich grenzüberschreitendes Arbeiten und Arbeitgeberverpflichtungen in den Niederlanden, Belgien, Deutschland, Frankreich, dem Vereinigten Königreich und Italien.
Gemeinsam, lösungsorientiert und fürsorglich
Bereits seit 1972 ist Interfisc auf die grenzüberschreitende Personalverwaltung sowie Lohn- und Gehaltsbuchführung spezialisiert: in den Niederlanden, Belgien, Deutschland, Frankreich, Großbritannien und Italien. In unsere Niederlassungen in den Niederlanden und Belgien arbeiten wir mit einem internationalen Team aus ca. 45 engagierten, kompetenten, verantwortungsbewussten Mitarbeitern.
- Gründliche Kenntnis der nationalen Bestimmungen zu Arbeitsrecht, Sozialversicherung, Steuern, Leistungen an Arbeitnehmer (Versicherungen, Leistungen, Autos, Telefone), Krankheit und Arbeitsunfähigkeit
- Wir informieren Sie über Änderungen der lokalen Gesetzgebung und bieten praktische Lösungen zu deren sofortiger Umsetzung
- Ein Ansprechpartner für alle Ihre Fragen
- Experte für grenzüberschreitende Arbeit seit 1972
- Wir sprechen Ihre Sprache!
Wollen Sie mehr wissen?
Haben Sie Fragen dazu, was Sie alles beachten müssen? Unser Kundensupport-Team ist für Sie da. Sie können uns telefonisch oder über das Kontaktformular erreichen.
Sie haben nicht gefunden, wonach Sie gesucht haben?
In der Welt der internationalen Beschäftigung ist jede Situation einzigartig. Wenn Sie Fragen haben, die unsere Website nicht beantwortet, zögern Sie nicht, Kontakt mit uns aufzunehmen. Wir denken gerne mit Ihnen mit!
Weitere informationen
Anmelden für unseren Newsletter!
Folgen Sie die Entwicklungen bei den Arbeitgeberverpflichtungen in den Niederlanden, Belgien, Deutschland, Frankreich, dem Vereinigten Königreich und Italien.
- Copyright Interfisc 2024
- Copyright Interfisc 2024