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Entsendung nach Belgien

Bei der Entsendung von Arbeitnehmern nach Belgien müssen Sie als Arbeitgeber einige Aspekte beachten.

Möchten Sie Ihre Mitarbeiter nach Belgien entsenden? Oder beschäftigen Sie belgische Mitarbeiter, die Sie an Dritte verleihen? Bitte beachten Sie, dass dieses Land im Vergleich zu seinen Nachbarländern sehr strenge Vorschriften in diesem Bereich hat. Es gilt sogar ein grundsätzliches Verbot der Bereitstellung von Arbeitnehmern (auch als Personalausleihe oder Entsendung bezeichnet), für das es nur wenige Ausnahmen gibt.

Wir bieten unsere Dienstleistung in folgenden Ländern an:

NiederlandeBelgienDeutschland, Italien, Frankreich und Großbritannien

Was bedeutet das Entsendeverbot?

Das Verbot der Entsendung von Arbeitnehmern gilt nicht für Zeitarbeitsfirmen. Sie unterliegen jedoch einer Genehmigungspflicht mit ziemlich strengen Auflagen.(Sub-)Werkverträge, bei denen Arbeitnehmer in einem anderen Unternehmen bestimmte Arbeiten oder Dienstleistungen im Namen und im Auftrag ihres eigenen Arbeitgebers ausführen, sind nicht verboten. Dennoch sollte man aufpassen!

Entsendung oder (Sub-)Auftrag?

In der Praxis ist es manchmal schwierig festzustellen, ob es sich um eine Entsendung oder einen (Sub-) Auftrag handelt. Es ist wichtig zu wissen, wer den beteiligten Mitarbeitern Anweisungen gibt und zu welchen Themen:

Sicherheit und Wohlbefinden am Arbeitsplatz
Die Einhaltung der Verpflichtungen zur Sicherheit und zum Wohlbefinden am Arbeitsplatz durch einen Dritten kann an sich nicht als (teilweise) Ausübung der Befugnisse des Arbeitgebers angesehen werden. Von einer verbotenen Entsendung kann daher keine Rede sein, wenn ein Drittnutzer den Arbeitnehmern eines anderen Arbeitgebers diesbezüglich Anweisungen erteilt.

Andere Aspekte:
Für Angelegenheiten, die nichts mit Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz zu tun haben (alle anderen Fälle), gelten die folgenden Regeln:

  • Arbeitgeber und Nutzer müssen eine schriftliche Vereinbarung treffen
  • Sie müssen hierin explizit angeben, welche Anweisungen (mit Ausnahme derjenigen zur Sicherheit und zum Wohlbefinden) der Auftraggeber dem/den betroffenen Mitarbeiter(n) geben darf
  • Die faktische Organisation und Ausführung des Auftrags müssen vollständig den Bedingungen der Vereinbarung entsprechen
  • Die dem Kunden faktisch gegebenen Weisungsmöglichkeiten, wie sie durch die Vereinbarung belegt sind, dürfen nicht so umfangreich sein, dass die Befugnisse des Arbeitgebers auf diese Weise untergraben werden

Was kann schief gehen?

Wenn Sie eine oder mehrere dieser Bedingungen nicht oder nur unzureichend erfüllen, begehen Sie damit einen Verstoß gegen diese Regelung. Die zuständige Behörde („Sociale Inspectie“) kann die zwischen den Parteien geschlossene Vereinbarung sorgfältig prüfen und mit der tatsächlichen Situation vergleichen und umgekehrt. Dies wird in der Praxis wahrscheinlich wenig Probleme verursachen. Die letzte Bedingung hingegen kann zu unterschiedlichen Interpretationen und Diskussion führen, da es hier nicht wirklich ein klares quantitatives oder qualitatives Kriterium gibt: Inwieweit werden die Befugnisse des Arbeitgebers so stark geschwächt, dass es sich tatsächlich um eine verbotene Entsendung handelt?

Vermeiden Sie Probleme!

Stehen Sie in Belgien vor einer Situation der Bereitstellung, Entsendung oder (Sub-)Beauftragung? Bitte kontaktieren Sie uns im Voraus, damit Sie nicht in Schwierigkeiten geraten. Auf Wunsch beraten wir Sie bei der Beurteilung Ihrer spezifischen Situation oder bei der Erstellung einer geeigneten Vereinbarung.

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NiederlandeBelgienDeutschland, Italien, Frankreich und Großbritannien

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Bereits seit 1972 ist Interfisc auf die grenzüberschreitende Personalverwaltung sowie Lohn- und Gehaltsbuchführung spezialisiert: in den Niederlanden, Belgien, Deutschland, Frankreich, Großbritannien und Italien. In unsere Niederlassungen in den Niederlanden und Belgien arbeiten wir mit einem internationalen Team aus ca. 45 engagierten, kompetenten, verantwortungsbewussten Mitarbeitern. 

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