Endlich Klarheit über die Insolvenzgeldumlage
Bis vor Kurzem gab es eine Vereinbarung mit den deutschen Sozialversicherungsträgern, in der festgelegt worden war, dass die Insolvenzgeldumlage, ein Arbeitgeberbeitrag für die Insolvenz von Unternehmen, nicht gilt, wenn ein Arbeitgeber keine Niederlassung in Deutschland hat.
Die deutschen Sozialversicherungsträger haben diese Entscheidung jedoch kürzlich zurückgenommen. Jetzt sind die Behörden der Meinung, dass dieser Beitrag für alle Arbeitgeber mit Arbeitnehmern in Deutschland gilt.
Interfisc hat jedoch gemeinsam mit unserem Partner, Strick Rechtsanwälte und Steuerberater, bewirkt, dass der Beitrag erst ab 2018 fällig ist.
Für 2018 beläuft sich der Beitrag jährlich entweder auf 0,06% von höchstens € 6.500 pro Arbeitnehmer oder auf maximal € 46,80 pro Arbeitnehmer.
Vorgeschichte
2014 hat die Deutsche Rentenversicherung nach einem jahrelangen Verfahren den Standpunkt von Interfisc übernommen, dass Unternehmen ohne eine tatsächliche Niederlassung in Deutschland von der Zahlung der so genannten „Insolvenzgeldumlage“ befreit werden.
Die deutschen oder unter Bedingungen in Deutschland tätigen Mitarbeiter behielten jedoch ihren Anspruch auf Insolvenzgeld. Das bedeutet kurzum eine erhebliche Einsparung an Lohnkosten und eine Verringerung des Verwaltungsaufwands. Stärker noch, die bereits zuvor bezahlten Beträge wurden damals all unseren Kunden zurückerstattet.
Was beinhaltet die Insolvenzgeldumlage?
Der Hintergrund dieser Abgabe ist, dass die Bundesagentur für Arbeit im Jahr 2009 durch die steigende Zahl an Insolvenzen durch Auszahlung des so genannten Insolvenzgelds mit einem Defizit von 1 Milliarde Euro konfrontiert wurde.
Mit dem Insolvenzgeld werden bei einer Insolvenz die Gehälter drei Monate weitergezahlt. Um diese riesige Lücke zu schließen, hat man die Insolvenzgeldumlage entwickelt.
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